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Hausarbeit Öffentliches Recht, Reimer Gießen SS 2012

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Moderator: Super Moderatoren

 Betreff des Beitrags: Re: Hausarbeit Öffentliches Recht, Reimer Gießen SS 2012
BeitragVerfasst: 19.02.2012 18:22 
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Ich hab jetzt was gefunden bin mir aber nicht sicher! § 3 BNatSchG darin wird gesagt dass die Behörde bei Gefährdung der Natur nach pflichgemäßen ermessen Maßnahmen ergreifen muss
Begruffsbestimmung in §7 dieses Gesetz worunter und Klimaschutz fällt


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 Betreff des Beitrags: Re: Hausarbeit Öffentliches Recht, Reimer Gießen SS 2012
BeitragVerfasst: 28.02.2012 23:34 
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Hi,
ich schreibe die Hausarbeit auch und komme schon so ziemlich am Anfang ins stocken:
Beim Antrag des B auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre ja unter anderem von Nöten, dass er einen Rechtsbehelf in der Hauptsache bereits ersucht hat. Also Anfechtungsklage oder zumindest Widerspruch.
Aus dem SV ergibt sich - für mich zumindest - sowas nicht.
Der VA wurde ja auch für sofort vollstreckbar erklärt. Heißt das denn nicht, dass der VA unanfechtbar ist und somit nicht durch Widerspruch angegriffen werden kann? Damit wäre ja ein Rechtsbehelf gegen ihn ziemlich nutzlos und unnötig. Somit in diesem Fall auch entbehrlich...?

Wäre super, wenn mir jemand hier auf die Sprünge helfen würde ;)


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 Betreff des Beitrags: Re: Hausarbeit Öffentliches Recht, Reimer Gießen SS 2012
BeitragVerfasst: 30.03.2012 16:32 
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Ich prüfe deutsche und europäische Kunstfreiheit, soweit kein problem.

Worin liegt aber ein verstoß gegen Primärrecht der EU ?????

Vll. in Art. 16 GRCh. ?


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