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Hausarbeit Strafrecht SS 2012 Gropp/Beck/ Uni Gießen

Hausarbeiten sollen alleine angefertigt werden. Doch mit anderen darüber reden schadet nichts. Hier hast du die Möglichkeit

Moderator: Super Moderatoren

 Betreff des Beitrags: Hausarbeit Strafrecht SS 2012 Gropp/Beck/ Uni Gießen
BeitragVerfasst: 20.02.2012 15:00 
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Solltet Ihr Lust haben zu Diskutieren dann ist hier der richtige Ort!

Es geht wohl um Mord/Totschlag, Verkehrsdelikte und vor allem um AT Probleme.

Hoffe das wird hier was ;)


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 Betreff des Beitrags: Re: Hausarbeit Strafrecht SS 2012 Gropp/Beck/ Uni Gießen
BeitragVerfasst: 24.02.2012 11:13 
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Guten Morgen,
ich sitze jetz an meiner Hausarbeit und mir stellen sich allerhand allgemeine Fragen.
Zum einen frage ich mich ob ich bei jeder Definition eine Quelle angeben muss? Gesetz den Fall dies wäre so müsste ich es dann als Zitat in Anführungszeichen aufführen? Denn es macht ja wenig Sinn die Definition für die condicio sine qua non Formel umzuschreiben!

Weiterhin ist es ja so, dass bei jedem Totschlag und Mord auch immer die Tatbestände aus §§ 223 ff. einschlägig sind. Allerdings ist es im Sachverhalt der Fall dass zwei Personen erschossen werden und somit die Prüfung der §§ 211,212 und 223ff. geschätzte zehn Seiten in Anspruch nehmen würde.
Ist es sinnvoll die 211,212,213 ausführlich zu prüfen und sodann anzumerken das in bei jedem Mord/Totschlag sowieso auch die 223ff einschlägig sind. Ist das zulässig und angebracht?

Hoffe auf Antworten und weiterhin hoffe ich das hier mal über die Hausarbeit geschrieben wird!


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 Betreff des Beitrags: Re: Hausarbeit Strafrecht SS 2012 Gropp/Beck/ Uni Gießen
BeitragVerfasst: 24.02.2012 11:28 
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Hallo ikee1,

ja du musst leider jede Definition, die du anbrings mit einer Quelle belegen. Ich würde diese auch an deiner Stelle zitieren, weil es macht, wie du festgestellt hat, wirklich keinen Sinn eine Defintion umzuschreiben. Beachte aber, dass du diese Definiton nur ein mal bringen musst. Du musst also, wenn du das Tatbestandsmerkmal erneut prüfst, nicht noch einemal dieses definieren.

In anbetracht des oftmals vorhanden Platzmangels solltest du, wie du schon geschrieben hat, dein Durchgangsdelikt, welches immer zwangsläufig mit verletzt wird nur ansprechen und gleich feststellend aus den Gründen der Konkurrenz (speziell der Konsumtion) "abbügeln". Diese vorgehendsweise ist auch zulässig. Sollten allerding in dem Durchgansdelikt weitere eklantante Probleme versteckt sein, solltest du das Delikt doch durchprüfen.

Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.

Bye Tara


Der Richter zornig: "Angeklagter, warum erzählen Sie heute einen ganz anderen Sachverhalt als gestern?" Der Angeklagte: "Sie haben mir gestern ja nicht geglaubt!"


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 Betreff des Beitrags: Re: Hausarbeit Strafrecht SS 2012 Gropp/Beck/ Uni Gießen
BeitragVerfasst: 24.02.2012 11:44 
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Super vielen Dank!
Das heißt condicio sine qua non Formel mit Anführungszeichen zitieren.
"Jede Bedingung ist kausal, die nicht..."
In der Veranstaltung zur Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit wurde uns empfohlen so wenig wie möglich Zitate anzubringen, was jedoch aus meiner Sicht völlig unlogisch ist denn "Die" Definition z.B. der c.s.q.n. Formel ist nunmal überall gleich, dass heißt sie muss zitiert werden.

Super das Du das auch so siehst.
Vielen Dank.


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 Betreff des Beitrags: Re: Hausarbeit Strafrecht SS 2012 Gropp/Beck/ Uni Gießen
BeitragVerfasst: 24.02.2012 16:36 
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Hey, habe heute auch mit der HA von Gropp angefangen. Wollte mal wissen wie ihr den Fall einteilt. Nach Handlungsabschnitten, Personen oder chronologisch ?

Ich habe das Ganze erstmal in Handlungsabschnitte aufgeteilt. (Geschehnisse in der Kneipe, Geschehnisse nachdem er flieht, vor der Geschäftsreise und dann danach.)

In den Abschnitten wird nach Personen aufgeteilt.

Ist das sinnvoll, wie macht ihr das ??

Gruß


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 Betreff des Beitrags: Re: Hausarbeit Strafrecht SS 2012 Gropp/Beck/ Uni Gießen
BeitragVerfasst: 24.02.2012 16:47 
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Das habe ich komplett genau so eingteilt wie Du.
Ist auch die sinnvollste Einteilung, meiner Meinung nach.


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 Betreff des Beitrags: Re: Hausarbeit Strafrecht SS 2012 Gropp/Beck/ Uni Gießen
BeitragVerfasst: 28.02.2012 15:58 
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nabend! Wie baut ihr die Strafbarkeit des X auf? Er hat ja den K ermordet und wollte den L ermorden. hatte gedacht man könne das evtl. so machen: x strafbar des Morders zu lasten des K und des versuchten Mordes zulasten des L? Oder fasst ihr beides zusammen? Weil er ja "nur" wegen Mordes bestraft wird.

grüße


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 Betreff des Beitrags: Re: Hausarbeit Strafrecht SS 2012 Gropp/Beck/ Uni Gießen
BeitragVerfasst: 28.02.2012 17:08 
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Also die Formulierung "Mord zu lasten XY" habe ich noch nie gehört und ich kann mir auch nicht vorstellen das es so klingen sollte!
Im ernst schreibt man das nicht beim Betrug?
Mit dem zusammenfassen wird es wohl schwer. Wenn X, K und L umgebacht hätte wäre das denkbar. Ich habe X strafbar gem. 211,212 in einem Aufbau geprüft und, X strafbar gem. 211,212,22,23,12I auch in einem Deliktaufbau. Spart Platz den man braucht. Allerdings musst Du das selber wissen wie Du es aufbauen willst denn es wird ein wenig unübersichtig. Deshalb überlege ich auch schon es zu trennen!
gruß.


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 Betreff des Beitrags: Re: Hausarbeit Strafrecht SS 2012 Gropp/Beck/ Uni Gießen
BeitragVerfasst: 28.02.2012 20:06 
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Hallo!

Nur mal als kleine Erklärung nebenbei, ohne dass ich den Sachverhalt jetzt genau kenne.

Das "zu Lasten/zum Nachteil" schreibt man nur bei Vermögensdelikten hin. Dort ist (meistens) eine Vermögensverfügung zu prüfen, die einen Schaden bei einer Person darstellt. Und da bei den Vermögensdelikten auch teilweise die Möglichkeit besteht, dass einer über das Vermögen des anderes verfügt, schreibt man folgendes

X könnte sich wegen Betruges gemäß § 263 StGB gegenüber A zum Nachteil des B strafbar gemacht haben, indem .....


wobei hier A der Kassierer sein kann, der von B angestellt ist.

Das hat es mit dieser Formulierung auf sich. Sonst schreibt man nur

X könnte sich wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB strafbar gemacht haben, indem der den A geschlagen hat.


Eins habe ich noch gehört - aber nochmal, ich kenne den Fall nicht - schau gut nach, ob es sich um eine Abgrenzung zwischen error in persona und aberratio ictus handelt und wie was jeweils rechtlich zu bewerten ist. Wenn Fragen sind, einfach fragen: Dafür sind wir ja da.


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 Betreff des Beitrags: Re: Hausarbeit Strafrecht SS 2012 Gropp/Beck/ Uni Gießen
BeitragVerfasst: 28.02.2012 20:38 
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Hey!
Bisher war ich eigentlich auch der Meinung, dass man "zu Lasten und zum Nachteil" nur bei Vermögensdelikten benutzt.

Allerdings habe ich diese Phrasen jetzt auch schon in "Mordkonstellationen" gelesen.

In Sachverhalten in denen der Täter mit Mordvorsatz auf eine und dann auf eine andere Person schießt, wobei nur eines der beiden Opfer stirbt, las sich dieses Vorgehen auch sinnvoll.

So macht sich der Täter ja einmal wegen Mordes "zum Nachteil des X" und einmal wegen versuchten Mordes "zum Nachteil des Y" strafbar. Welche anderen Möglichkeiten gäbe es denn noch diesen Unterschied darzustellen oder kann man beides sinnvoller zusammenfassen?

gruß


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