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LG Hamburg 3. Zivilkammer, Urteil vom 24.06.2016, 303 O 161/15
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 25.08.2016 21:08 - DJZ 16-238, 59
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Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht aus Außenhaftung als Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds - D. I. V.-Gesellschaft mbH & Co. O. C. P. KG - gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB, 398 BGB in Anspruch. Sie macht Haftungsansprüche auf Erstattung von in den Jahren 2003 bis 2010 an den Beklagten ausgeschütteten Beträgen in Höhe von € 21.550,00 sowie zu erstattende Kapitalertragssteuer in Höhe von € 50,40 und anrechenbaren Solidaritätszuschlag in Höhe von € 2,76, insgesamt einen Betrag von € 21.603,16 geltend.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE160013846#focuspoint
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