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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 11. Senat, Beschluss vom 23.06.2016, L 11 SF 6/16 AB (AS), L 11 SF 7/16 AB (AS), L 11 SF 8/16 AB (AS), L 11 S
Niedersachsen - Sozialgerichtsbarkeit, 20.10.2016 21:08 - DJZ 16-294, 193
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1. Fehlerhafte Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters begründen nur dann eine Besorgnis der Befangenheit, wenn sich hierin eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung äußert.2. Die Übersendung von Akten bzw. die Gestattung der Mitnahme von Akten steht auch bei Rechtsanwälten im Ermessen des Gerichts. Ein gebundener Anspruch auf Versendung der Akten an einen anderen Ort (hier: Kanzlei des Prozessbevollmächtigten) existiert nicht.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE160017156#focuspoint
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