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LG Hamburg 18. Zivilkammer, Urteil vom 08.06.2016, 318 S 18/15
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 21.10.2016 21:08 - DJZ 16-295, 58
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1. Der Sondereigentümer ist in den Schutzbereich des Verwaltervertrages einbezogen (LG Hamburg ZMR 2014, 664).2. Der Verwalter ist weisungsgebundener Sachwalter und primär Vollzugsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.Wenn beschlossen wurde, dass nach Vorlage eines Gutachtens "in Abstimmung mit dem Beirat" eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen ist, dann hat der Verwalter kein Ermessen, ob er einberufen will. Er darf sich lediglich terminlich mit dem Beirat abstimmen.Für die Zeit der Verzögerung haftet der Verwalter auf Schadensersatz.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=KORE512532016#focuspoint
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