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LG Hamburg 25. Zivilkammer, Urteil vom 19.09.2016, 325 O 42/16
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 21.10.2016 21:08 - DJZ 16-295, 60
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Die Beklagte gewährte dem Kläger ein Verbraucherdarlehen aufgrund eines Vertrags vom 9.6./29.6.2011 (Anlage K1). Festgeschrieben war ein Zinssatz von 4,45 % bis zum 30.6.2021, die Darlehenssumme betrug 90.000 €. Vereinbarungsgemäß sollte das Darlehen durch die Auszahlung eines Bausparvertrags über die gleiche Summe bedient werden. Bis dahin war der Kläger nur zur Zahlung monatlicher Zinsen verpflichtet. Das Darlehen wurde vereinbarungsgemäß mit einer Grundschuld besichert. Der Vertrag kam dadurch zustande, dass der Kläger am 9.6.2011 einen von der Beklagten vorbereiteten, aber noch nicht unterschriebenen Darlehensantrag unterzeichnete und die Beklagte dieses Vertragsangebot am 29.6.2011 annahm.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE160017223#focuspoint
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