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LG Hamburg 18. Zivilkammer, Urteil vom 29.03.2017, 318 S 36/16
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 24.07.2017 21:23 - DJZ 17-205, 129
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1. Die Wohnungseigentümer haben Beschlusskompetenz (vergleiche BGH, ZMR 2013, 642) für eine einheitliche über die Anforderungen der Landesbauordnung hinausgehende Vollausstattung der Wohnungseigentümer mit Rauchwarnmeldern und eine einheitliche Wartung durch einen externen Dienstleister.Ein solcher Beschluss entspricht auch den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.2. Das Stimmrecht eines Wohnungseigentümers kann nur in engen Grenzen durch § 25 Abs. 3 WEG eingeschränkt werden.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=KORE506522017#focuspoint
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