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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Beschluss vom 22.06.2017, 5 Bs 84/17
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 25.07.2017 21:24 - DJZ 17-206, 342
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1. Einer konkludenten Beschränkung der Widmung durch bauliche Gestaltung steht in Hamburg die Vorschrift des § 6 Abs. 2 HWG entgegen. Diese Vorschrift ist nicht nur für den Fall bestimmt, dass hinsichtlich des Wegekörpers insgesamt (und nicht bloß hinsichtlich Teilflächen davon, wie etwa Gehwegen) eine Beschränkung der Widmung auf bestimmte Verkehrsarten vorgenommen werden soll (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z). 2. Soweit das Hamburgische Wegegesetz Rechtsfolgen an die Eigenschaft von Wegeflächen als "Fahrbahn", "Gehweg" oder "Radweg" bindet, setzt es diese Eigenschaft voraus, ohne sie selbst in einem spezifisch wegerechtlichen Sinn zu definieren; solche Eigenschaften ergeben sich vielmehr regelmäßig nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts. Dass etwa Gehwege im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG "nicht zum Befahren bestimmte" Wegeflächen, sondern den Fußgängern vorbehalten sind, ergibt sich aus dem Straßenverkehrsrecht, ohne dass insoweit eine (konkludente) Beschränkung der Widmung erforderlich wäre. Es ist nicht systemwidrig, dass eine an die Anlieger gerichtete wegerechtliche Vorgabe (wie in § 23 Abs. 5 HWG) an straßenverkehrsrechtlich begründete Funktionen einzelner Wegeflächen anknüpft, um damit, ergänzend zum Straßenverkehrsrecht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten oder zu fördern. 3. Dem Verlangen der Einfriedigung eines Grundstücks gemäß § 24 HWG steht es nicht entgegen, falls die von einem Anliegergrundstück ausgehenden Handlungen, die zu Störungen oder Gefahren für den Gemeingebrauch führen, keine wegerechtliche Sondernutzung darstellen, sondern ihrerseits wegerechtlich dem Gemeingebrauch zuzuordnen sind. Auch "bloße" Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht oder sonstige, aus anderen als wegerechtlichen Gründen rechtswidrige oder sonst von dem Grundstück ausgehende störende Verhaltensweisen können andere Verkehrsteilnehmer in deren Gemeingebrauch stören oder gefährden.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=MWRE170006864#focuspoint
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