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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Beschluss vom 05.07.2017, 4 Bs 148/17
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 17.08.2017 21:24 - DJZ 17-229, 3
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1. Das geplante Protestcamp ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 26.6.2017, 1 BvR 1387/17) vorsorglich den Regelungen des Versammlungsrechts zu unterstellen. 2. Die mit einer versammlungsrechtlichen Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG verfügte gänzliche Untersagung von Übernachtungszelten und weiterer Infrastruktur ist bei Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil die in dem öffentlichen Park vorhandenen Pflanzen und Tiere Schutz genießen. Jeder Nutzung einer Rasenfläche durch Versammlungsteilnehmer sind zwangsläufig gewisse Beeinträchtigungen des Grüns und eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit durch Passanten immanent. 3. Zur Gefahrenprognose bei einer auf die Gefährdung von Rechtsgütern Dritter durch gewaltbereite Aktivisten gestützten versammlungsrechtlichen Auflage 4. In welchem Umfang die Versammlungsbehörde Auflagen zum Schutz der Nutzung öffentlicher Flächen im Hinblick auf die Veranstaltung als Protestcamp vornehmen kann, orientiert sich u.a. daran, auf welchen Nutzerkreis die geplante Veranstaltung ihrem Konzept und ihren Kapazitäten nach ausgelegt ist (hier: Duldung von maximal 300 Schlafzelten für je 2-3 Personen).

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=MWRE170007153#focuspoint
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