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LG Hamburg 34. Zivilkammer, Urteil vom 04.03.2016, 334 O 82/15
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 22.08.2017 21:24 - DJZ 17-234, 889
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Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 03. März 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der h. p. N. W. GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin war Generalmieterin des Grundstücks N. Weg ... in ... H.. Vermieter der Insolvenzschuldnerin war die A.. S. KG (GmbH & Co) (nachfolgend: A.. S. KG). Die Insolvenzschuldnerin vermietete das Grundstück und die auf diesem befindlichen Gebäude an eine Vielzahl von Untermietern, darunter die Beklagte. Die Mietfläche der Beklagten wird aus zwei Heizungssystemen versorgt, einer alten Dampfheizung und einer modernen Zentralheizung. Diese dienen nicht nur der Beheizung der auf dem Grundstück belegenen Flächen, sondern auch der Erzeugung von Warmwasser. Sowohl das Hauptmietverhältnis als auch die Mietverträge mit den Untermietern sahen zunächst die Zahlung von Heizkostenpauschalen vor. Nachdem die A.. S. KG der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 09. September 2010 mitgeteilt hatte, dass sie ab dem 01. Oktober 2010 Heizkostenvorauszahlungen berechnen wird, kam es zum Rechtsstreit zwischen der A.. S. KG und der Insolvenzschuldnerin. Die Insolvenzschuldnerin wurde auf Räumung in Anspruch genommen vor dem Landgericht Hamburg zur Geschäftsnummer 334 O 225/10. In diesem Verfahren erhob die A.. S. KG sodann Widerklage und beantragte unter anderem festzustellen, dass sie zur Leistung von Nachzahlung auf die Heizkosten für den Zeitraum 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 nicht verpflichtet ist und weiterhin nicht verpflichtet ist, an die Hauptvermieterin eine Heizkostenpauschale zu zahlen, die 4.480,35 € übersteigt. Das Landgericht wies mit Grund- und Teilurteil vom 22. Dezember 2011 (Anlage K 4) die diesbezüglichen Widerklageanträge der Insolvenzschuldnerin überwiegend ab und führte in den Entscheidungsgründen aus, dass die A.. S. KG eine flächenabhängige Heizkostenabrechnung nach der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) vornehmen durfte, da die HeizkostenV insoweit Anwendung findet und die Ausnahmetatbestände nicht erfüllt seien.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE170034828#focuspoint
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