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LG Hamburg 7. Zivilkammer, Urteil vom 22.12.2016, 307 S 53/16
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 22.08.2017 21:24 - DJZ 17-234, 890
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1. Wenn in dem auf eine Eigenbedarfskündigung gestützten Vorprozess die Räumungsklage kostenpflichtig abgewiesen und eine befristete Fortsetzung des Mietvertrags festgestellt wurde, dann bedarf es nach Ablauf der Fortsetzungsfrist keiner erneuten Eigenbedarfskündigung.2. Ein Anspruch auf eine weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses besteht nur, wenn auf Seiten des Mieters neue Härtegründe vorliegen. Der Mieter muss eine solche negative wesentliche Veränderung der Umstände darlegen und beweisen.3. Suizidale Gedanken eines Räumungsschuldners sind nur von Bedeutung, wenn sie mit dem künftigen Umzug in Zusammenhang stehen.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=KORE576292017#focuspoint
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