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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Beschluss vom 05.09.2017, 1 Bs 175/17
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 17.11.2017 22:23 - DJZ 17-321, 1
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1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist im Zusammenhang mit die Erteilung einer Duldung zu Ausbildungszwecken nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist - sofern das Ausbildungsverhältnis nicht in das durch die Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden muss und die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind - die Beantragung der Ausbildungsduldung unter Vorlage des unterzeichneten Ausbildungsvertrages sowie die unmittelbar bevorstehende Aufnahme der Ausbildung (Anschluss an VGH Mannheim, Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris).2. Die Aufnahme der Ausbildung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG setzt nicht voraus, dass die Ausbildung bereits begonnen wurde. Hinreichend ist vielmehr, dass - sofern die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt sind - die Aufnahme des rechtswirksam begründeten Ausbildungsverhältnisses unmittelbar bevorsteht, und die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist (Anschluss an: VGH Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).3. Das in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG normierte Beschäftigungsverbot für Ausländer, die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaats i.S.d. § 29a AsylG sind und deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde, ist nicht erweiternd dahingehend auszulegen, dass das Beschäftigungsverbot für alle Ausländer gilt, die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaats i.S.d. § 29a AsylG sind.4. Das der Ausländerbehörde bei Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zustehende Ermessen kann - sofern kein Fall des Beschäftigungsverbots des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorliegt - nicht allein deshalb negativ ausgeübt werden, weil der Ausländer Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaats i.S.d. § 29a AsylG ist. 5. Die für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderlich Beschäftigungserlaubnis für eine Berufsausbildung kann aus einwanderungspolitischen Gründen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, z.B. wegen der vorsätzlichen Verletzung der Passbeschaffungspflicht, einer möglichen Umgehung der in § 60a Abs. 6 AufenthG normierten Ausschlussgründe oder einer missbräuchlichen Ausnutzung der Regelung, versagt werden.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=MWRE170008190#focuspoint
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