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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 12.07.2018, 3 U 28/11
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 19.09.2018 21:54 - DJZ 18-262, 4
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1. Wird eine bereits bestehende kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage zweier Unternehmen mit identischem Firmenkennzeichen ohne Ausweitung des räumlichen Tätigkeitsbereichs ihrer Warenhäuser durch – zulässige – bundesweite Werbemaßnahmen des einen Unternehmens auch im räumlichen Tätigkeitsbereich des anderen Unternehmens gestört, dann muss dem von der Werbung angesprochenen Verkehr durch einen leicht erkennbaren, deutlich lesbaren und inhaltlich zutreffenden Hinweis, der nach seinem Sinn ohne weiteres erfassbar ist, hinreichend deutlich gemacht werden, welchem Unternehmen die Werbung zuzuordnen ist (Anschluss an u.a. BGH, GRUR 2010, 738, Rn. 37 – Peek & Cloppenburg I).2. Diesen Anforderungen entspricht es im konkreten Fall, wenn das maßgebliche Unternehmenskennzeichen im Rahmen einer doppelseitigen Printwerbung mit einem sogenannten Sternchenhinweis versehen ist, der im unteren Bereich einer der Doppelseiten durch einen kastenförmig umrandeten und deutlich lesbaren Text aufgelöst wird, der wiederum darüber aufklärt, dass es zwei unabhängige Unternehmen mit gleichen Unternehmenskennzeichen, aber verschiedenen Hauptsitzen gibt und welchem Unternehmen die konkrete – als „Information“ bezeichnete – Werbung zuzuordnen ist. Wegen der Information über die Standorte der Warenhäuser des werbenden Unternehmens ist es hinreichend, wenn im Aufklärungstext auf die Homepage des Unternehmens verwiesen wird und dort die Standorte der Warenhäuser in Erfahrung gebracht werden können.3. Dem Vortrag, die Parteien hätten sich darüber geeinigt, dass in der Werbung das Zeichen „Peek & Cloppenburg“ von der jeweiligen Partei nur in den jeweils eigenen Wirtschaftsräumen genutzt werden solle, kann nicht schon entnommen werden, dass die Parteien eine Einigung auch darüber getroffen hätten, im jeweils anderen Wirtschaftsraum auch dann nicht werben zu dürfen, wenn die jeweiligen Firmenkennzeichen in Verbindung mit einem unterscheidungskräftigen Firmenzusatz oder mit einem aufklärenden Hinweis genutzt werden.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=KORE222382018#focuspoint
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