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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 1. Strafsenat, Beschluss vom 12.09.2018, 1 Ws 71/18
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 21.09.2018 22:26 - DJZ 18-264, 1
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1. Bei einem auf der „Presseliste“ der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren wird der Vorsitzende das ihm zustehende Ermessen in der Regel rechtsfehlerfrei ausüben, wenn er Filmaufnahmen unmittelbar vor Verhandlungsbeginn im Sitzungssaal mit der Anordnung zulässt, die gefertigten Aufnahmen von den Angeklagten mittels geeigneter technischer Maßnahmen zu anonymisieren.2. Ein etwaig bestehendes weitergehendes Recht auf nicht anonymisierte Bildberichterstattung können Pressevertreter gegebenenfalls im Zivilrechtswege verteidigen.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=KORE222622018#focuspoint
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