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LG Hamburg 18. Zivilkammer, Beschluss vom 30.05.2018, 318 S 70/16
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 19.10.2018 21:47 - DJZ 18-292, 79
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1. Eine Klage ist im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhoben, wenn es "vertreten durch den WEG-Verwalter ..., bestehend aus den ..." heißt und in der Eigentümerliste alle (!) Sondereigentümer enthalten sind, nicht nur "übrige" Sondereigentümer.2. Wird nach Rechtshängigkeit die Klageforderung gepfändet und einem Gläubiger überwiesen, so ist der Klageantrag lediglich auf Zahlung an den Pfändungsgläubiger als Rechtsnachfolger umzustellen.3. Ein Sonderumlagenbeschluss ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan. Wird durch bestandskräftigen Beschluss die Zahlung auf ein Konto des Prozessbevollmächtigten beschlossen, so ist dies wirksam. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob der WEG-Verwalter ein Konto auf den Namen der Gemeinschaft führt.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=KORE526962018#focuspoint
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