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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 15. Senat, Beschluss vom 23.11.2017, L 15 AS 322/16
Niedersachsen - Sozialgerichtsbarkeit, 20.03.2018 22:23 - DJZ 18-079, 29
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1. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liegen vor, wenn der Kläger eine bestehende Mitgliedschaft in einem Sozialverband, die kostengünstigen Rechtsschutz anbietet, wahrheitswidrig verneint. Der mit der Mitgliedschaft in einem zur Prozessvertretung befugten Sozialverband verbundene Anspruch auf Rechtsschutz in sozialgerichtlichen Angelegenheiten stellt einen vermögenswerten Anspruch auf kostengünstigeren Rechtsschutz dar.2. In einem solchen Fall liegen auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor, da die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben.3. Soweit das Hauptsacheverfahren noch in der Berufungsinstanz anhängig ist, ist für die Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch für die erste Instanz gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 ZPO das Berufungsgericht zuständig.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE180004690#focuspoint
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