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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Beschluss vom 15.05.2019, 4 Bf 195/17.Z
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 23.05.2019 21:38 - DJZ 19-143, 2
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1. § 28 Abs. 4 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (HmbKibeG) schließt aus, dass Verwandte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad - und damit auch die Großmutter des Klägers im Streitfall - als aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe bezuschusste Tagespflegepersonen für dieses Kind tätig werden und hierdurch die Kinderbetreuung im Verwandtenverhältnis finanziell gefördert wird.2. Das Recht der Kinder- und Jugendhilfe ist der öffentlichen Fürsorge zuzuordnen und unterfällt der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 72 Abs. 2, 74 Abs. 1 Nr. 7 GG. Mit den Regelungen im dritten Abschnitt des zweiten Kapitels des SGB VIII hat der Bundesgesetzgeber nur Regelungen schaffen wollen, die gesetzliche Rahmenbedingungen für die Kinderbetreuung und Kindertagespflege bilden.3. § 28 Abs. 4 HmbKibeG ist formell verfassungsgemäß. Der Landesgesetzgeber hat mit dieser Regelung aufgrund des § 26 Satz 1 SGB VIII den Begriff der Kindertagespflege näher ausgestaltet.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=MWRE190001757#focuspoint
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