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jurisPK-BGB Band 1: Aktualisierung von § 204 BGB, Randnummer 144.1 vom 14.06.2019
juris - BGB Kommentar (jurisPK-BGB), 14.06.2019 17:42 - DJZ 19-165, 1
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Bei Rücknahme der Berufung wird auch die Nachfrist für die in der Anschlussberufung geltend gemachten Ansprüche (zur Hemmung durch Anschlussberufung s. Rn. 11.1) in Gang gesetzt. § 524 Abs. 4 ZPO, der vorsieht, dass die Anschlussberufung (rückwirkend) ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung zurückgenommen wird, steht dem nicht entgegen. Damit endet die Hemmung des in der Anschlussberufung erstmals geltend gemachten Anspruchs nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach Wegfall der ...

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Quelle:
https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=jpk-bgb&wt_mc=rss.jpk-bgb&nid=jpk-BGBPK1HSR0203#rd_144.1
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