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jurisPK-BGB Band 3: Aktualisierung von § 22 WEG, Randnummer 67.1 vom 24.06.2019
juris - BGB Kommentar (jurisPK-BGB), 24.06.2019 17:42 - DJZ 19-175, 1
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Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung schließt das Vorliegen eines Nachteils nicht aus. Denn die spätere Eintrittspflicht ist davon abhängig, dass Versicherungsbeiträge gezahlt und Obliegenheiten beachtet werden. Es ist vom ausbauwilligen Miteigentümer auch nicht ohne weiteres sicherzustellen, dass sein Rechtsnachfolger die Versicherung fortführt (BGH v. 06.04.2017 - V ZR 96/16 - Grundeigentum 2017, 785).

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Quelle:
https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=jpk-bgb&wt_mc=rss.jpk-bgb&nid=jpk-BGBPK3HSR0460#rd_67.1
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