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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 02.05.2019, 3 U 182/17
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 16.08.2019 21:36 - DJZ 19-228, 4
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1. Eine auf den Marshall Islands registrierte Schifffahrtsgesellschaft mit Verwaltungssitz in Griechenland kann auf der Grundlage der anwendbaren Sitztheorie und des danach grundsätzlich anwendbaren griechischen Rechts in Deutschland parteifähig sein, weil die Rechtsfähigkeit ausländischer Schiffseigner- und Schiffsmanagergesellschaften nach griechischem Recht u.a. dann dem Recht des Staates folgt, in dem sie ihren registrierten Sitz (hier: Marshall Islands) haben, wenn diese Gesellschaften zwar Eigner eines Schiffes unter ausländischer Flagge sind, das Schiff aber durch eine Gesellschaft verwaltet wird, die ein Büro oder eine Niederlassung in Griechenland hat (im Streitfall bejaht).2. Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe vom 10.05.1952 (ArrestÜ) gilt in einem Vertragsstaat nur für Schiffe, die die Flagge eines Vertragsstaates führen (Art. 8 Abs. 1 ArrestÜ). Art. 8 Abs. 2 ArrestÜ ist lediglich deklaratorischer Natur und stellt lediglich klar, dass der Arrest von Schiffen, welche unter der Flagge eines Nichtvertragsstaates fahren, nicht den Beschränkungen des ArrestÜ unterliegt.3. Hat der deutsche Lieferant von Schiffsbunker, der mit dem Schiffseigner nicht in vertraglichen Beziehungen steht, das betankte Schiff in einem Drittstaat (hier Marokko) wegen der nicht bezahlten Bunkerforderung arrestieren lassen, worauf das Schiff nur gegen Zahlung einer Lösesumme freigekommen ist, und nimmt der Schiffseigner den Bunkerlieferanten in Höhe der Lösesumme mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch, der Lieferant habe den Arrest des Schiffes in missbräuchlicher Art und Weise erwirkt und damit geschützte Rechtspositionen des Schiffseigners, insbesondere sein Eigentum, verletzt, dann ist nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO marokkanisches Recht, nicht aber nach der sogenannten Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 ROM II-VO deutsches Recht anwendbar. Der Sachverhalt unterliegt auch nicht nach Art. 45 Abs. 2 S. 1 EGBGB dem deutschen Sachenrecht.4. Dass ein Schiff mit einem Arrest belegt wird, obwohl der Arrestgläubiger keine Forderung gegen den Eigentümer des Schiffes hat, ist angesichts des Umstandes, dass Deutschland das ArrestÜ, das eine solche Möglichkeit ebenfalls vorsieht, durch Gesetz ratifiziert hat, mit dem deutschen ordre public nicht unvereinbar.5. Die Rechtsprechung des BGH, wonach der Gläubiger, der sich zum Vorgehen gegen seinen Schuldner eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, auch dann nicht unmittelbar und rechtswidrig in den geschützten Rechtskreis des Schuldners eingreift, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren Nachteile erwachsen, gilt auch bei ausländischen Verfahren, die an rechtsstaatlichen Prinzipien ausgerichtet sind (Anschluss an OLG Nürnberg, Urt. v. 10.03.1992, 1 U 2754/91, WRP 1992, 506 = BeckRS 1992, 31338106, juris Rn. 16).6. § 945 ZPO ist auf Entscheidungen ausländischer Gerichte nicht anwendbar.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=KORE225852019#focuspoint
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