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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Beschluss vom 06.11.2019, 2 Bs 218/19
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 05.12.2019 22:42 - DJZ 19-339, 1
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1. Im Eilverfahren wird die Wirksamkeit des Bebauungsplans unterstellt, es sei denn, dieser leidet an offensichtlichen Fehlern.2. Es besteht grundsätzlich keine Rechtspflicht der Gemeinde, anstelle eines Angebotsplans einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB aufzustellen. Dies gilt selbst in den Fällen eines sog. projektbezogenen Angebotsbebauungsplans.3. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot ergänzt die Festsetzungen des Bebauungsplans und bewirkt damit im Ergebnis, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb für unwirksam angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für eine bestimmte Konfliktsituation enthält.4. Die in § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO festgelegte Regelabstandsflächentiefe von 0,4 H ist grundsätzlich mit der Normenreihe DIN 5034 -Tageslicht in Innenräumen - vereinbar. Wenn sowohl auf dem Vorhaben- wie auf dem Nachbargrundstück die erforderliche Regelabstandstiefe von 0,4 H jeweils eingehalten wird, ist dies deshalb ein Umstand, der regelmäßig gegen die Annahme einer unzumutbaren Verschattung des Wohngrundstücks durch das Bauvorhaben spricht.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=MWRE190004106#focuspoint
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