Einloggen

Navigation

DJZ

Artikel ansehen

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Beschluss vom 26.11.2019, 2 Rev 41/19
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 06.12.2019 22:43 - DJZ 19-340, 2
Artikel-Bild
1. Die strafschärfende Berücksichtigung der Begehungsvariante des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als besonders „verwerflich“ oder „gefährlich“ stellt jedenfalls dann eine nicht strafschärfend zu berücksichtigende und deshalb rechtsfehlerhafte „Leerformel“ dar, wenn sich nach den weiteren Umständen des Einzelfalls das Handeltreiben gerade als weniger gewichtige Tatvariante darstellt.2. In Fällen der Aufhebung einer Verteidigerbestellung ist zu berücksichtigen hat, dass mit der Bestellung eine ursprünglich vorliegende Wahlverteidigervollmacht erloschen ist, weshalb nach Aufhebung der Bestellung Zustellungen an den Verteidiger nach § 145a Abs. 1 StPO nur erfolgen können, wenn ein Wahlverteidiger neuerlich beauftragt wird und sich im Sinne der Vorschrift die entsprechende Vollmacht bei den Akten befindet.

Weiterlesen

Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=KORE236762019#focuspoint
Kommentare: 0 | Like - | Dislike - | In neuem Tab öffnen