Einloggen

Navigation

DJZ

Artikel ansehen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 11. Senat, Urteil vom 26.02.2019, L 11 AS 474/17
Niedersachsen - Sozialgerichtsbarkeit, 21.03.2019 22:36 - DJZ 19-080, 18
Artikel-Bild
1. Der Leistungsausschluss wegen Aufenthalts in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (§ 7 Abs 4 Satz 2 SGB II) gilt nicht, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 455 Abs 4 Satz 1 Nr 3 StPO für die Dauer eines außerhalb des Strafvollzugs durchgeführten stationären Heilverfahrens unterbrochen wird.2. Bei der Berechnung der Dauer des Aufenthaltes im Krankenhaus (§ 7 Abs 4 Satz 3 Nr 1 SGB II) sind auch bei Strafgefangenen, deren Strafvollstreckung kurzzeitig nach § 455 Abs 4 Satz 1 Nr 3 StPO unterbrochen worden ist, nur die Zeiten der stationären Krankenhausbehandlung zu berücksichtigen. Die Zeiten des vorangegangenen oder nachfolgenden Strafvollzugs (als weiterer Ausschlussgrund nach § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II) sind nicht einzuberechnen.3. Die dem Betroffenen von einem Krankenhaus oder von einer Rehabilitationsklinik zur Verfügung gestellte Vollverpflegung führt weder zum teilweisen Wegfall der Hilfebedürftigkeit noch zu einer Minderung des zu gewährenden Regelbedarfs nach § 20 SGB II.4. Bei langjährig Strafgefangenen kann die jeweilige Justizvollzugsanstalt der für die örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers maßgebliche Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sein. In diesen Fällen bleibt die Justizvollzugsanstalt auch bei einer nur kurzfristigen Unterbrechung der Strafvollstreckung nach § 455 Abs 4 Satz 1 Nr 3 StPO der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes.

Weiterlesen

Quelle:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE190003824#focuspoint
Kommentare: 0 | Like - | Dislike - | In neuem Tab öffnen