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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 11. Senat, Urteil vom 18.12.2018, L 11 AS 109/16
Niedersachsen - Sozialgerichtsbarkeit, 21.03.2019 22:36 - DJZ 19-080, 19
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1. Ein kostenloser Fahrgastbegleitservice für insbesondere mobilitätseingeschränkte Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr (hier: ÜSTRA Hannoversche Verkehrsbetriebe AG) ist eine zusätzliche Arbeit im Sinne des § 16d Abs 2 Satz 1 SGB II, soweit er nicht zum eigentlichen Leistungsspektrum (Personentransport) gehört.2. Der Zusätzlichkeit eines Fahrgastbegleitservice steht dabei nicht entgegen, dass gleichgelagerte reguläre Beschäftigungsverhältnisse aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht geschaffen wurden, dass der Verkehrsbetrieb die Maßnahme bewirbt und dass zeitgleich eine Vielzahl von Fahrgastbegleitern an der Maßnahme teilgenommen hat.3. Stellt die Gruppe der begleiteten Personen im Verhältnis zu den sonstigen Transportzahlen (hier: mehrere hundert Fahrgastbegleitungen monatlich zu deutlich über hundert Millionen Fahrgästen im Jahr) einen verschwindend geringen Bruchteil dar, ist weder ein ernsthaftes wirtschaftliches Interesse des Verkehrsbetriebes am Ticketverkauf an die begleiteten Fahrgäste noch ernsthaftes Verdrängungspotential anderer Anbieter für Transport- und Begleitservice für mobilitätseingeschränkte Personen anzunehmen.4. Soweit der Fahrgastbegleitservice wegen seiner Kostenfreiheit weder den Umsatz des Verkehrsbetriebes steigern noch das Kerngeschehen – höhere Einnahmen aus dem Verkauf von Fahrscheinen für den Transport – voranbringen konnte, ist auch keine Vermögensmehrung aus anderem Grund eingetreten5. Fehlt es an der Vermögensmehrung, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Leistung (= Arbeitsgelegenheit) mit Rechtsgrund erbracht wurde.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE190003808#focuspoint
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