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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Beschluss vom 30.07.2020, 3 W 53/20
Hamburg - Entscheidung Hamburger Gerichte, 21.10.2020 21:37 - DJZ 20-295, 1402
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Ist ein Medizinprodukt einem – auch nur symptomlindernden – Behandlungserfolg für eine Erkrankung im Sinne von § 3 Nr. 2 lit. aa HWG zugänglich (hier das zuverlässige Auffangen und rücknässegeschützte Speichern von Urinausscheidungen, die Vermeidung einer Dauerbefeuchtung der Haut und die Neutralisierung von Gerüchen durch Inkontinenzeinlagen), dann wird beim angesprochenen Verkehr durch die Auslobung der Rückzahlung des doppelten Kaufpreises mit der werblichen Aussage „ZUFRIEDEN? SONST 2x GELD ZURÜCK!“ der fälschliche Eindruck vermittelt, dass der angestrebte Anwendungserfolg mit Sicherheit zu erwarten sei.

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Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?feed=bsha-r&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=KORE230612020#focuspoint
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