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jurisPK-Vergaberecht: Aktualisierung von § 160 GWB, Randnummer 168.1 vom 27.03.2020
juris - VergR Kommentar (jurisPK-VergR), 27.03.2020 18:42 - DJZ 20-087, 64
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Daran hat sich auch durch Regelungen wie § 9 VgV nichts geändert. Diese Regelungen dienen der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben wie Art. 22 RL 2014/24/EU, wonach „die gesamte Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch nach dieser Richtlinie“ elektronisch zu erfolgen hat. Rügen werden zwar auch in einem Vergabeverfahren erhoben und können dazu führen, dass es z.B. zu Änderungen bei den Vergabebedingungen kommt. Rechtlich geht es in § 160 Abs. 3 GWB aber um die Rügepräklusion und ...

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Quelle:
https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=jpk-vergr&wt_mc=rss.jpk-vergr&nid=jpk-VGR-5SR0066#rd_168.1
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