Im vorliegenden Fall beanstandete eine Rettungswache, dass die an ihrem Grundstück angrenzende Straße beidseitig beparkt werden dürfe und dies zu Behinderungen bei Notfalleinätzen führe. Damit käme es zu Verzögerungen von bis zu 60 Sekunden. Das Bezirksamt lehnte Maßnahmen ab, weil die Verzögerungen nur unwesentlich seien. Zu Recht?

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete die Behörde dazu, straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zu treffen, um der auf der gegenwärtigen Situation beruhenden Gefahr verzögerter Rettungseinsätze wirksam zu begegnen. In der Notfallrettung komme dem zeitnahen Eintreffen der Rettungskräfte am Einsatzort entscheidende Bedeutung zu.

Rettungskräfte müssten etwa bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder Schlaganfällen innerhalb weniger Minuten beim Patienten eintreffen, um weitere erhebliche körperliche Schäden oder gar den Tod zu verhindern. In Berlin müsse ein Notfallrettungswagen demgemäß innerhalb von acht Minuten ab Alarmierung bei der hilfsbedürftigen Person eintreffen.

1 Minute Verzögerung ist nicht unwesentlich

Daher sei auch eine Verzögerung von nur bis zu einer Minute nicht unerheblich. Der Straßenverkehrsbehörde sei deshalb zu einem Tätigwerden verpflichtet. Welche Maßnahmen sie aber im Einzelnen treffe, um Verzögerungen durch den Gegenverkehr auszuräumen, stehe in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 06.02.2017 - VG 11 K 339.16

VG Berlin, PM
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