Das Sozialgericht Heilbronn (Az. S 15 AS 2208/14) hat abweichend von der derzeitigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entschieden, dass Personen, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger, lebte und arbeitete nach eigenem Vortrag in Deutschland bereits von 2001 bis zu seiner Rückkehr nach Italien im Jahr 2006. Im April 2013 reiste er wieder nach Deutschland ein und war bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber für ein Dreivierteljahr (bis Januar 2014) als Reinigungskraft beschäftigt.

Seine Frau reise im September 2013 erstmals nach Deutschland ein und blieb zunächst arbeitslos. Das Jobcenter Stadt Heilbronn bewilligte dem Ehepaar daraufhin SGB II-Leistungen von Dezember 2013 bis Juli 2014, lehnte es aber aufgrund des erst kurzen Aufenthalts bzw. der Beschäftigungszeit in Deutschland von zuletzt lediglich einem Dreivierteljahr ab, darüber hinausgehend Leistungen zu gewähren. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Entscheidung

Vor dem Sozialgericht Heilbronn (Urteil, Az. S 15 AS 2208/14) blieb die Klage erfolglos. Da der Kläger nach seiner Wiedereinreise weniger als ein Jahr beschäftigt gewesen sei, habe anschließend sein Arbeitnehmerstatus für die Dauer von maximal sechs Monaten aufrechterhalten bleiben und ein etwaiger Anspruch auf „Hartz IV“ auch nur in diesem Zeitraum bestehen können.

Auch sei aus dem früheren Aufenthalt in Deutschland von 2001 bis 2006 kein Arbeitnehmerstatus mehr abzuleiten. Denn bis zur Wiedereinreise im April 2013 seien deutlich mehr als zwei Jahre vergangen und ein etwaiges Daueraufenthaltsrecht in Deutschland bereits verloren gewesen.

Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gegen den beigeladenen Sozialhilfeträger (die Stadt Heilbronn). Denn abweichend von der derzeitigen BSG-Rechtsprechung scheitere ein Anspruch der Kläger an der Ausschlussregelung des § 21 S. 1 SGB XII. Danach erhalten Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, grundsätzlich keine Sozialhilfe.

Der Gesetzgeber habe gerade für den Personenkreis, der - wie hier die Kläger - unter den Ausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II falle, keinen Leistungsanspruch auf Sozialhilfe gewollt. So habe er kürzlich auch in einer Gesetzesänderung klargestellt, dass Personen, welche sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhielten, sowohl von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") als auch nach dem SGB XII (Sozialhilfe) ausgeschlossen seien. Das Urteil ist zum Stand 23.03.2017 noch nicht rechtskräftig.

Gericht:
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 22.02.2017 - S 15 AS 2208/14

SG Heilbronn
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Hartz-IV - Schuldet ein Sozialhilfe-Empfänger seinem Leistungsträger Geld, dann darf die Behörde diesen Fehlbetrag nicht einfach vom monatlichen Hartz-IV-Betrag automatisch abziehen und ohne seine Zustimmung einbehalten. Auch nicht in kleinen Raten. Urteil lesen

Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme eines Schüleraustausches, wenn an dem Austauschprogramm nur wenige ausgewählte Schüler teilnehmen. Urteil lesen

Hartz-IV - Ein Personalcomputer gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung und es besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. PCs sind für eine geordnete Haushaltsführung nicht notwendig, so die Richter. Urteil lesen

Hartz-IV - Ein Empfänger staatlicher Sozialleistungen, der einen Arrest in einem Jugendgefängnis antritt, muss auch in der vorübergehenden öffentlicher Abgeschiedenheit nicht auf seine Hartz-IV-Bezüge verzichten. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de