Beim Abholen des weißen Brautkleides aus der Reinigung verschlug es der Kundin die Sprache: Das ursprünglich weiße Kleid hatte sich durch die Reinigung rosa verfärbt. Als das Reinigungsunternehmen unter Hinweis auf seine AGB meinte, für den Schaden nicht haften zu müssen, lief die Kundin rot an vor Wut. Sie zog vor Gericht.

Der Sachverhalt

Dort berief sich das Reinigungsunternehmen darauf, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit dem Wort "Reinigungsannahme" deutlich darauf hingewiesen zu haben, dass in dem Laden Textilien nur angenommen, aber nicht gereinigt würden. Damit seien sie nur Vermittler, so die Argumentation der Reinigung.

Auch unter der Überschrift "Preise und Zahlungsbedingungen" habe das Reinigungsunternehmen außerdem klar zum Ausdruck gebracht, die Reinigung der Textilien nicht selbst zu erbringen.

Das Urteil des Amtsgerichts Augsburg

Das Amtsgericht Augsburg (Urteil, Az. 73 C 208/16) hielt die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. § 305c BGB für überraschend und rechtswidrig", erläutert der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Herbert P. Schons.

Dass die Textilreinigungsfirma nur als Vermittlerin tätig werde, erwarte kein Kunde unter "Preise und Zahlungsbedingungen". lm Gegenteil: Wenn ein Unternehmen ihre Preise und Zahlungsbedingungen bekannt mache, gehe sie selber davon aus, dass ein Vertragsschluss erfolgt sei. Das Reinigungsunternehmen hafte somit auch dann, wenn es die Reinigung bei Drittfirmen durchführen lasse.

Bei der Schadenshöhe rechnete das Gericht Pi mal Daumen vor: Das Brautkleid habe ursprünglich 1.100,00 Euro gekostet. Dadurch, dass es schon einmal getragen wurde, habe es 50 Prozent seines Werts verloren. Durch die Verfärbung sei der Preis weiter gesunken. Dennoch verbleibe ein Restwert in Höhe von 100,00 Euro. Die Folge: Den Schaden in Höhe von 450,00 Euro muss die Reinigungsfirma der Kundin ersetzen.

Rechtsgrundlagen:
BGB § 278, § 280 Abs. 1, § 365c Abs. 1/Abs. 2, § 286, § 288, § 291

Gericht:
Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 30.11.2016 - 73 C 208/16

Quelle: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
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