Eine Anwohnerin aus Tauberbischofsheim will mit ihrer Klage erreichen, dass die nächtliche Beleuchtung der Stadtkirche abgeschaltet wird. Der Lichteinfall in die Eigentumswohnung führe zu einer mehrfachen Lichtstärke einer hellen Vollmondnacht.

Der Sachverhalt

Seit Dezember 2015 wird der Kirchturm der Stadtkirche Tauberbischofsheim ab Einsetzen der Dämmerung bis zum Anbruch des Tageslichts mit LED-Scheinwerfern angestrahlt. Außerdem ist die obere Balustrade des Turms mit umlaufenden LED-Leuchtleisten ausgestattet.

Die Beleuchtung führt zu einem Lichteinfall in die Eigentumswohnung der Klägerin, die sich hierdurch beeinträchtigt sieht. Die Klägerin will eine Abschaltung der Lichtanlage erreichen. Sie macht geltend, ihre Schlaf- und Ruheräume würden mit der mehrfachen Lichtstärke einer hellen Vollmondnacht ausgeleuchtet. Aufgrund der ständigen Störung der Nachtruhe leide die Klägerin an Schlafstörungen, Herz- und Kreislaufproblemen sowie persistierenden Kopfschmerzen. Zudem sei die Lichtfarbe Kaltweiß besonders störend.

Die Einlassung des Beklagten

Bei nicht vorgezogenen Vorhängen sei das Schlafzimmer nur unbeträchtlich erhellt, wobei das meiste Licht nicht über das Schlafzimmerfenster, sondern über das offen gehaltene Bad in das Schlafzimmer eindringe, bei dem die Tür ausgehängt sei. Nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ergebe sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durch die Kirchturmbeleuchtung eine nur unwesentliche Beeinträchtigung der Wohnung der Klägerin.

Die Entscheidung

Nach Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 12 U 40/17), steht der Klägerin gegen die Beklagten kein Anspruch auf Unterbindung der Beleuchtung der Stadtkirche zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1004 Abs. 1 BGB, weil die Klägerin nach den §§ 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Duldung der durch die genannten Anlagen verursachten Lichtimmissionen verpflichtet ist.

Im Auftrag des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatte ein Sachverständiger die Lichteinwirkungen in der Wohnung der Klägerin gemessen und beurteilt. Diese Messungen ergaben, dass die von der Kirchturmbeleuchtung ausgehenden Lichteinwirkungen auf die Wohnung der Klägerin nur unwesentlich sind.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin als besonders störend empfundenen Lichtfarbe. Der Senat verwies in seinem Urteil im Übrigen darauf, dass Lichteinwirkungen auch durch Maßnahmen der Klägerin - etwa lichtundurchlässige Vorhänge - abgewehrt werden könnten. Auch der Lichteinfall auf die Dachterrasse der Klägerin durch die Kirchturmbeleuchtung ist nach Beurteilung des Senates im innerstädtischen Bereich hinzunehmen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht:
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.02.2018 - 12 U 40/17

OLG Karlsruhe
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