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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsprozessrecht > Begriffe

Beiladung, § 121 Nr. 1 iVm. § 63 Nr. 3 VwGO - Rechtskrafterstreckung

Standort: Beiladung, § 65 VwGO

 

Rechtskrafterstreckung = § 121 Nr. 1 iVm § 63 Nr. 3 VwGO - Es kann in einem Verfahren abgeurteilt werden, sodass dem Dritten (obwohl er nur beigeladen wurde) nicht nochmal ein separates Urteil zugesprochen werden muss.

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