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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsprozessrecht > Begriffe

faktischer Vollzug

Der sog. "faktische Vollzug" liegt vor, wenn ein VA vollzogen wird, obwohl dieser noch gar nicht vollstreckt werden darf, weil ein Widerspruch oder eine Klage erhoben wurde, welche aufschiebende Wirkung hat. Hier währe ein Antrag auf Anrodnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wikrung sinnlos, da sie bereits besteht, sich die Behörde nur darüf hinwegsetzt. Um die drohende Vollstreckung zu vereiteln, muss der Betroffene deshalb einen Antrag auf Feststellung der bestehenden aufschiebenden Wirkung des Wiederspruch oder der Klage stellen.

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