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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsprozessrecht > Begriffe

Feststellungsklage, § 43 II 1 VwGO - Subsidiaritätsgrundsatz

Der Subsidiaritätsgrundsatz ist in § 43 II 1 VwGO normiert.

Er besagt, dass eine Feststellungsklage grds. unzulässig ist, wenn der Kläger seine Rechte auch durch Gestaltungsklage (primär Anfechtungsklage) oder Leistungsklage (Verpflichtungsklage oder allgemeine Leistungsklage) geltend machen kann.

 

Grund dafür ist, dass diese Klagen i.d.R. rechtsschutzintensiver sind. Die Rechtsschutzintensivität ergibt sich daraus, dass sie vollstreckungsfähig sind. Des Weiteren sollen die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen einer Anfechtungs- bzw. Leistungsklage nicht umgangen werden (§§ 68 ff. VwGO).

 

Ausnahmen von dem Subsidiaritätsgrundsatz

* § 43 II 2 VwGO (Festetllung der Nichtigkeit eines VA)

* Im Fall, dass die Feststellungsklage rechtsschutzintensiver ist als die anderne Klagearten und §§ 68 ff. VwGO nicht unterlaufen werden.

* Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 43 II 1 VwGO) gilt im Verhältnis zur Leistungsklage nicht, wenn die Klage gegen einen Hoheitsträger zu richten ist (str., aber h.M.).

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