Einloggen

Navigation

Bibliothek

Willkommen in der Bibliothek

Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsprozessrecht > Begriffe

Rechtsträgerprinzip

Diese besagt, dass Klagegegner in Hessen niemals die handelnde Behörde (z.B. der Magistrat oder der Bürgermeister) sein kann.

Ermittlung:

* zunächst handelnde Behörde ermitteln

* dann ermitteln, für welchen Rechtsträger die Behörde gehandelt hat.

* dieser Rechtsträger = Klagegegner

 

Anwendung des § 78 I Nr. 1 VwGO bei unterschiedlichen Klagearten:

I. direkt:

* Anfechtungsklage

* Verpflichtungsklage

* bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten i.S.d. § 54 II 1 BeamtStG (dann bzgl. aller Klagearten)

 

II. analog:

* Fortsetzungsfeststellungsklage als "ursprüngliche" Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage

 

III. weder direkt noch analog: Nur Rechtsträgerprinzip gilt

* Leistungsklage

* Feststellungsklage

Ähnliche Einträge

Klausuren zu diesem Thema

Downloads / Links

  • Keine passenden Einträge gefunden.

Empfohlene Literatur