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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsprozessrecht > Definitionen

§ 40 VwGO - nicht-verfassungsrechtlicher Art

Es dürfen keine am verfassungsleben Beteiligten über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten (sog. "doppelte Verfassungsunmittelbarkeit") -> "Faustformel", genauere Formulierung in Zweifelsfällen: verfassungsrechtliche Streitigkeit (+), wenn der Rechtsschutzgegner ein Verfassungssubjekt ist, das als solches verpflichtet werden soll.

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