Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 994 ff. BGB - Verwendungen, Rechtsprechung
Verwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Sache zu Gute kommen und keinen sachschädigenden Charakter haben.
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Verwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Sache zu Gute kommen und keinen sachschädigenden Charakter haben.
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