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Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht) > Definitionen

Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB - verlängerter Eigentumsvorbehalt

Verlängerter Eigentumsvorbehalt ist eine

I. Übereignung unter Eigentumsvorbehalt, wobei

II. Erwerber über die Sache weiterverfügen darf und eine

III. Vorausabtretung der dadurch erlangten Forderung an den Vorbehaltsverkäufer vereinbart wurde

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