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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Definitionen

Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB - Gegewärtigkeit (der Gefahr)

Eine gegewärtige Gefahr ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, wenn nicht alsbald Gegenmaßnahmen ergirffen werden.

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  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III Probeklausur 1 WS 08/09

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