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Aktueller Bereich Zivilrecht > Schuldrecht AT > Definitionen

Vertrag mit Schutzwirkung Dritter - Einbeziehungsinteresse des Gläubigers

Standort: VSD

Einbeziehungsinsteresse besteht, wenn der Gläubiger für das "Wohl und Wehe" des Dritten verantwortlich ist.

I. Beziehung Eltern-Kind (§ 1626)

II. Beziehung Arbeitgeber - Arbeitnehmer (§ 618)

III. mietrechtlichen Beziehungen zw. Hauptmieter und Familienangehörigen / Lebenspartnern und Haushaltsangestellten (Verkehrsauffassung)

Beachte: Kann sich im Einzelfall auch aus vertraglichen Beziehungen der Betroffenen ergbenen (Ausnahme)

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