Vertrag mit Schutzwirkung Dritter - Leistungsnähe des Dritten
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Leistungsnähe liegt vor, wenn der Dritte mit den Gefahren der Leistung aus dem Schuldverhältnis bestimmungsgemäß ebenso in Berührung kommt, wie der Gläubiger selbst.
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Leistungsnähe liegt vor, wenn der Dritte mit den Gefahren der Leistung aus dem Schuldverhältnis bestimmungsgemäß ebenso in Berührung kommt, wie der Gläubiger selbst.
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