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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT > Definitionen

Verwaltungsakt, § 35 S. 2 VwVfG - Einzelfall

Ganz bestimmter Sachverhalt (= konkret) wird für eine ganz bestimmte Person (= individuell) geregelt.

Abgrenzung: zu Gesetz (= abstrakt-generell)

 

Weiterhin erlaubt und möglich sind hier:

-> abstrakt-individuelle Regelungen

-> konkrekt-generelle Regelungen

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Klausuren zu diesem Thema

Downloads / Links

  • Link Reimer Verwaltungsrecht WS 0910 Gießen

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