Vereinigungsfreiheit, Art. 9 GG - Vereinigung
Zusammenschlüsse, zu denen sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben.
Britz Grundrechte SS 2004 Gießen





