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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsprozessrecht > Begriffe

Zulässigkeit, § 40 VwGO - Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges: aufdrängende Sonderzuweisung

Aufdrängende Sonderzuweisungen sind gesetzliche Zuweisungen zu den Verwaltungsgerichten hin.

Examensrelevant sind hier folgende aufdrängeden Sonderzuweisungen:

  • § 54 BeamtenStG: für die Landesbeamten
  • § 126 I BBG: für die Bundesbeamten

Sie sind immer dann anzuwenden, wenn es sich um Streitigkeiten im Beamtenverhältnis handelt, d.h. um Rechtsstreitigkeiten, die im weitesten Sinne im Beamtenrecht wurzeln.

Liegt eine solche aufdrängende Sonderzweisung vor, ist § 40 I 1 VwGo nicht mehr zu prüfen bzw. anzusprechen.

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