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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsprozessrecht > Schemata

Feststellungsklage, § 43 I VwGO

A. Zulässigkeit der Klage:

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

 

II. Statthafte Klageart: §§ 88, 43 I 1. Fall, II VwGO

1. Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses

Beachte: § 43 I 2. Fall VwGO (sog. Nichtigkeitsfeststellungsklage) ist weniger examensrelevant.

2. Keine Subsidiarität

(§ 43 II VwGO)

 

III. Feststellungsinteresse:

Vgl. § 43 I VwGO: "Berechtigtes Interesse an der Feststellung"

 

IV. Klagebefugnis: § 42 II VwGO analog

nach h.M. erforderlich wegen Ausschluss von Popularklagen

 

(V. Erfolgloses Vorferfahren/ Klagefrist:

Nur im Fall des '§ 54 II 1 BeamtStG zu erörtern.)

 

VI. Klagegegner:

Rechtsträgerprinzip

§ 73 I Nr. 1 VwGO nur im Fall des § 54 II 1 BeamtStG

 

VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit: §§ 61, 62 VwGO

 

B. Begründetheit der Klage:

Die Feststellungsklage ist begründet, sofern das Rechtsverhältnis besteht (sog. positive Feststellungsklage) oder nicht besteht (sog. negative Feststellungsklage).

I.d.R. Prüfung der Rechtmäßigkeit (bei negativer Feststellungsklage) der umstrittenen Maßnahme. Ausn.: Anspruchsaufbau, insbes. bei erledigter Leistungsklage bzw. positiver Feststellungsklage.

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