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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsprozessrecht > Schemata

Forsetzungsfeststellungsklage

A. Zulässigkeit der Klage:

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

 

II. Statthafte Klageart: §§ 88, 113 I 4 VwGO

1. VA i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG

2. Erledigung

= VA entfaltet keinerlei Rechtswirkungen mehr, so dass seine Aufhebung sinnlos ist.

3. Nach Klageerhebung,

sonst bei der Prüfung analoge Anwendung des § 113 I 4 VwGO (In diesem Fall muss sich der Anspruch auf Erlass des VA erledigt haben, d.h. gegenstandlos geworden sein)

 

III. Fortsetzungsfeststellungsinteresse

Vgl. § 113 I 4 VwGO: "Berechtigtes Interesse an der Feststellung"

 

IV. Klagebefugnis: § 42 II VwGO analog:

Bei der erledigten Verpflichtungssitation reicht die Möglichkeit eines Anspruchs aus.

 

V. Erfolgloses Vorverfahren: §§ 68 ff. VwGO

 

VI. Klagegegner: § 78 I Nr. 1 VwGO analog

 

VII. Klagefrist: § 74 VwGO

 

VIII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit: §§ 61, 62 VwGO

 

B. Begründetheit der Klage:

Das ist abhängig von der zugrunde liegenden Klageart ohne Erledigung

Beachte: d.h. Prüfung der Begründetheit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage

Um der Erledigung aber Rechnung zu tragen, muss der Obersatz im Imperfekt verfasst werden.

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