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Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht II (Immobiliarsachenrecht) > Schemata

Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB - Ersterwerb vom Nichtberechtigten

I. Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts

RechtsgeschäftG = §§ 873, 1191 BGB durch einen dinglichen Nichtberechtigten

 

II. Rechtsschein der Berechtigung, § 891 BGB

= der Verfügende muss ausweislich des Grundbuchs (scheinbar) Eigentümer sein

 

III. Keine widersprechenden Eintragungn im Grundbuch

 

IV. Keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs

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