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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Verwaltungsprozessrecht > Schemata

Untätigkeitsklage, § 75 VwGO

Standort: "Erfolgloses Vorverfahren" in der Zulässigkeit, da keine eigene Klageart, sondern nur eine Ausnahme der Durchführung des Vorverfahrens.

Schema:

1. Angemessene Frist:

3 Monate nach § 75 S. 2 VwGO

2. kein zureichender Grund für das langwierige behördliche Verfahren: § 75 S. 1 VwGO

* Solche Gründe können sich aus dem besonderem Umfang der Sach oder besonderer rechtlichen oder tatsächlichen Problemen bei der Entscheidung ergeben.

* Zureichende Gründe können nur Umstände sein, die der Behörde nicht zuzurechnen sind.

 

Konsequenz:

* Der Kläger muss nicht auf den Widerspruchsbescheid warten um Klage erheben zu können.

* Eine Klagefrist läuft aus diesem Grund folgerichtig ebenfalls nicht.

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