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Aktueller Bereich Zivilrecht > Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht) > Schemata

Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, § 950 BGB - Verarbeitung

I. Verarbeitung oder Umbildung

Menschliche oder menschlich gesteuerte Arbeitsleistung

 

II. Neue bewegliche Sache

Eine Definition existiert nicht. Verkehrsauffassung ist entscheidend.

Indiz: Hat das Verarbeitungsprodukt einen neuen Namen?

 

III. Hersteller

Hersteller ist, wen den Verarbeitungsvorgang verantwortlich leitet

 

IV. kein Ausschluss

Eigentumserwerb (-), wenn der Wert der neuen Sache erheblich geringer ist, als der Wert des Stoffes.

= Schutz des Eigentümers. BGH: Wenn Wert der Verarbeitung nur 60% oder weniger des Wertes des Stoffes erreicht hat.

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