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Aktueller Bereich Öffentliches Recht > Grundrechte > Schemata

Verhältnismäßigkeit

I. Legitimer Zweck / legitimes Ziel

Innherhalb dieses Prüfungspunktes ist zu erörtern, welchen Zweck der Staat verfolgt und welches Mittels er sich dabei bedient.

Beachte: Der verfolgte Zweck sollt emöglichst genau festgelegt werden, weil es auf ihn iRd Angemessenheit (su) entscheidend ankommt.

 

II. Geeignetheit des Mittels

Das Mittel ist imm dann geeignet, wenn der verfolgte Zweck mit dem Mittel im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme erreicht werden kann. Ausreichend ist also eine bloße Zweckförderlichkeit, d.h. das gewählte Mittel darf nicht völlig am Ziel vorbeiführen

 

III. Erforderlichkeit (Notwendigkeit) des Mittels

Das Mittel ist erforderlich, sofern kein milderes Mittel ersichtlich ist, das gleich geeignet erscheint, den verfolgten Zweck erreichen zu können.

 

IV. Angemessenheit des Mittels (VHMK im engeren Sinn)

Das Mittel ist angemessen, sofern der verfolgte Zweck nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs durch das angewendete Mittel steht (Zweck-Mittel-Relation). Prüfungsschwerpunkt

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Klausuren zu diesem Thema

Downloads / Links

  • Link Britz Grundrechte WS0607 Gießen
  • Link Marauhn Grundrechte WS0809 Whd. I Gießen
  • Link Marauhn Grundrechte WS0809 Gießen
  • Link Grundrechte Probeklausur II WS 0405 Marauhn
  • Link Britz Grundrechte SS 2004 Gießen

Empfohlene Literatur