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Aktueller Bereich Strafrecht > Strafrecht AT > Begriffe

Konkurrenzen - Handlungseinheit (Fallgruppen)

A. Handlung im natürlichen Sinne

Das ist die einmalige Willensbetätigung, die sich in einer menschlichen Handlung niederschlägt.

Z.B. der eine Schlag, der eine Zugriff, etc.

 

B. Natürliche Handlungseinheit

Bei der natürlichen Handlungseinheit werden mehre Handlungen im natürlichen Sinn als Einheit betrachtet, weil sie sich bei natürlicher Betrachtung als eine Tat darstellen.

 

Man unterscheidet:

1. sukzessive Tatbegehung:

Ziel des Täters (Erfolg) soll schrittweise durch mehrere Handlungen erreicht werden

Bsp.: T schlägt mit 25 Schlägen seinen Freind F tot

2. iteraitve Tatbegehung:

Das gleiche Delikt wird durch einen engen zeitlichen Zusammenhand auf ähnliche Weise wiederholt vollendet.

Bsp.: T verpasst seinem Feund F mit 12 schlägen eine tüchtige Abreibung

3. Polizeifluchtfälle:

Der einheitliche Wille zur Flucht vor der Polizei verbindet die einzelnen bei der Flucht verwirklichten Delikte zu einer Einheit (str. BGH-Meinung). Hier sind ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang und ein einheitlicher, gleichartiger Willensentschluss notwendig.

Kritik:

* liefert kein sicheres Abgrenzungskriterium

* Gefahr einer willkürlichen Handhabung

 

C. Juristische Handlungseinheit:

Ein Tatbestand setzt sich aus mehreren selbstständigen Handlungen im natürlichen Sinn zusammen.

z.B.: Der Raub setzt sich aus der Handlungs der Gewaltanwendung und derjenigen der Wegnahme zusammen.

-> Das sind also mehraktige und zusammengesetzte Delikte, Dauerdelikte, verklammerte Tatbestände oder Unterlassungsdelikte.

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Klausuren zu diesem Thema

Downloads / Links

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  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III WS 08/09
  • Link Uni Gießen Prof. Dr. Hecker Strafrecht III Probeklausur 1 WS 08/09

Empfohlene Literatur